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Dokument-ID: 102613
Rechtsanwaltsordnung (RAO)
§ 55.
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz zu berichten über
- die Verteilung der Pauschalvergütung an die Rechtsanwaltskammern unter Angabe der einzelnen Beträge;
- die Verwendung der einzelnen Beträge der Pauschalvergütung durch die Rechtsanwaltskammern;
- die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen (§ 47 Abs. 1).