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Dokument-ID: 102614
Vorschrift
Rechtsanwaltsordnung (RAO)
§ 56.
idF BGBl. Nr. 570/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.12.1973
(1) Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des § 45 für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen
- die mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;
- die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt hat;
- der Name und der Kanzleisitz des bestellten Rechtsanwalts;
- der Tag des Bestellungsbescheides.
(2) Die Rechtsanwaltskammern haben diese Register durch sieben Jahre vom Schluß des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen jederzeit vorzulegen.