Dokument-ID: 102614

Vorschrift

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 56.

idF BGBl. Nr. 570/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.12.1973

(1) Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des § 45 für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen

  1. die mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;
  2. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt hat;
  3. der Name und der Kanzleisitz des bestellten Rechtsanwalts;
  4. der Tag des Bestellungsbescheides.

(2) Die Rechtsanwaltskammern haben diese Register durch sieben Jahre vom Schluß des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen jederzeit vorzulegen.