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Dokument-ID: 110434
Rechtspflegergesetz (RpflG)
§ 17. Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen
(1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.
(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:
- die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
- durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO, (BGBl. I Nr. 86/2021)
- auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;
- die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;
- die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;
- im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2 a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264 EO, nach § 11 Abs. 3 GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit; (BGBl. I Nr. 86/2021)
- die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden nach § 68 EO und Beschwerden nach § 84 Abs. 3 EO im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Geschäften. (BGBl. I Nr. 61/2022)
(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:
- die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,
- die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie
- die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 63b EO. (BGBl. I Nr. 86/2021)