Dokument-ID: 110433

Vorschrift

Rechtspflegergesetz (RpflG)

Inhaltsverzeichnis

II. ABSCHNITT
Wirkungskreis des Rechtspflegers

§ 16. Gemeinsame Bestimmungen

idF BGBl. I Nr. 98/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

(1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:

  1. die Durchführung
    1. des Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448 ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie
    2. von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
  2. die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
  3. die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
  4. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
  5. die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
  6. die Verhängung von Ordnungsstrafen; (BGBl. I Nr. 98/2016)
  7. die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.

(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:

  1. die Berichte an vorgesetzte Behörden;
  2. (Anm. d. Red.: Z 2 wurde gem. BGBl. I Nr. 30/2009 aufgehoben.)
  3. die Erledigung von Beschwerden;
  4. die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
  5. die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
  6. Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.