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Dokument-ID: 1111413
Artikel 13d
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 13d
Gebühren für Online-Verfahren
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für die in diesem Kapitel genannten Online-Verfahren geltenden Gebührenregelungen transparent sind und diskriminierungsfrei angewandt werden.
(2) Die von den in Artikel 16 genannten Registern für Online-Verfahren erhobenen Gebühren überschreiten den für die Deckung der Kosten für die Erbringung solcher Leistungen erforderlichen Betrag nicht.