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Dokument-ID: 1111414
Artikel 13e
Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 13e
Zahlungen
idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Ist für die Abwicklung eines in diesem Kapitel geregelten Verfahrens eine Zahlung erforderlich, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Zahlung über einen weithin verfügbaren Online-Zahlungsdienst abgewickelt werden kann, der für grenzüberschreitende Zahlungen genutzt werden kann, die Identifizierung der die Zahlung tätigenden Person erlaubt und durch ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Finanzinstitut oder einen entsprechenden Zahlungsdienstleister erbracht wird.