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Dokument-ID: 1111415
Artikel 13f
Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 13f
Informationsanforderungen
idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf den Eintragungsportalen oder Internetseiten, die über das zentrale digitale Zugangstor zugänglich sind, im Hinblick auf die Unterstützung bei der Gründung von Gesellschaften und der Eintragung von Zweigniederlassungen prägnante, nutzerfreundliche, kostenlose Informationen zugänglich gemacht werden, und zwar mindestens in einer Sprache, die von möglichst vielen grenzübergreifenden Nutzern verstanden wird. Die Informationen umfassen mindestens Folgendes:
- die Vorschriften über die Gründung von Gesellschaften, einschließlich über die Online-Verfahren, auf die in den Artikeln 13g und 13j Bezug genommen wird, und die Anforderungen für die Verwendung von Mustern sowie für die sonstigen für die Gründung erforderlichen Urkunden, für die Identifizierung von Personen, die Verwendung von Sprachen und die geltenden Gebühren;
- die Vorschriften über die Eintragung von Zweigniederlassungen, einschließlich über die Online-Verfahren, auf die in den Artikeln 28a und 28b Bezug genommen wird, sowie die Anforderungen an die für die Eintragung erforderlichen Dokumente, für die Identifizierung von Personen und die Verwendung von Sprachen;
- eine Übersicht über die anwendbaren Vorschriften darüber, Mitglied des Verwaltungsorgans, des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans einer Gesellschaft zu werden, einschließlich der Vorschriften über die Disqualifikation von Geschäftsführern, und über die Behörden oder Stellen, die für die Vorhaltung von Informationen über disqualifizierte Geschäftsführer zuständig sind;
- eine Übersicht über die Befugnisse und Zuständigkeiten des Verwaltungsorgans, des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans einer Gesellschaft, einschließlich der Befugnis, eine Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten.