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Dokument-ID: 1111462
Artikel 32
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 32
Sprache der Offenlegung und Übersetzung der offenzulegenden Urkunden
Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung kann vorschreiben, dass die in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 31 bezeichneten Unterlagen in einer anderen Amtssprache der Union offengelegt werden und die Übersetzung dieser Unterlagen beglaubigt wird.