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Dokument-ID: 1111462

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Artikel 32
Sprache der Offenlegung und Übersetzung der offenzulegenden Urkunden

idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung kann vorschreiben, dass die in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 31 bezeichneten Unterlagen in einer anderen Amtssprache der Union offengelegt werden und die Übersetzung dieser Unterlagen beglaubigt wird.