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Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 33
Offenlegung beim Vorliegen mehrerer Zweigniederlassungen in einem Mitgliedstaat
idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Zweigniederlassungen ein und derselben Gesellschaft bestehen, kann die in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 31 genannte Offenlegung von dieser Gesellschaft nach ihrer Wahl bei dem Register einer dieser Zweigniederlassungen vorgenommen werden.
In dem in Absatz 1 genannten Fall erstreckt sich die Offenlegungspflicht der übrigen Zweigniederlassungen auf die Angabe des Registers der Zweigniederlassung, bei dem die Offenlegung erfolgt ist, sowie auf die Nummer der Eintragung dieser Zweigniederlassung in dieses Register.