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Dokument-ID: 1111480
Artikel 46
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 46
Vermögensgegenstände
Das gezeichnete Kapital darf nur aus Vermögensgegenständen bestehen, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Jedoch können diese Vermögensgegenstände nicht aus Verpflichtungen zu Arbeits- oder Dienstleistungen bestehen.