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Dokument-ID: 1111481
Artikel 47
Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 47
Ausgabekurs der Aktien
idF ABl. L 186/2019 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2019
Die Aktien dürfen nicht unter dem Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, nicht unter dem rechnerischen Wert ausgegeben werden.
Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, dass diejenigen, die sich berufsmäßig mit der Unterbringung von Aktien befassen, weniger als den Gesamtbetrag der Aktien zahlen, die sie bei diesem Vorgang zeichnen.