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Dokument-ID: 1111657
Artikel 133a
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 133a
Unabhängige Sachverständige
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen mindestens die zivilrechtliche Haftung des unabhängigen Sachverständigen geregelt ist, der den Bericht nach Artikel 125 zu erstellen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten verfügen über Vorschriften, um sicherzustellen, dass
- der Sachverständige oder die juristische Person, in deren Namen der Sachverständige handelt, von der Gesellschaft, die eine Vorabbescheinigung beantragt, unabhängig ist und dass kein Interessenkonflikt mit dieser Gesellschaft besteht, und
- die Stellungnahme des Sachverständigen unparteiisch und objektiv ist und abgegeben wird, um die zuständige Behörde im Einklang mit den Anforderungen der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit gemäß dem Recht und den beruflichen Standards, denen der Sachverständige unterliegt, zu unterstützen.