Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Dokument-ID: 1111658
Artikel 134
Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 134
Gültigkeit
idF ABl. L 321/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Eine grenzüberschreitende Verschmelzung, die nach Artikel 129 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.
Absatz 1 berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten, unter anderem im Hinblick auf das Strafrecht, die Verhinderung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, das Sozialrecht, die Besteuerung und die Strafverfolgung, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nach dem Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung Maßnahmen und Sanktionen zu verhängen.