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Dokument-ID: 031624
SCE-Gesetz (SCEG)
§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Satzung kann vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Europäischen Genossenschaft (SCE) nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können.