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SCE-Gesetz (SCEG)
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1. Hauptstück § 1. - § 5.
Allgemeine Vorschriften -
2. Hauptstück § 6. - § 10.
Verlegung des Sitzes einer Europäischen Genossenschaft (SCE) nach Maßgabe des Art. 7 der Verordnung- § 6. Prüfung der Sitzverlegung durch den Aufsichtsrat und den Revisor
- § 7. Offenlegung des Verlegungsplans
- § 8. Gläubigerschutz
- § 9. Anmeldung der Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat, Bescheinigung gemäß Art. 7 Abs. 8 der Verordnung
- § 10. Anmeldung der Verlegung des Sitzes aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich
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3. Hauptstück § 11. - § 21.
Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE)-
1. Abschnitt § 11. - § 16.
Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Verschmelzung- § 11. Prüfung der Verschmelzung
- § 12. Offenlegung des Verschmelzungsplans
- § 13. Kündigungsrecht überstimmter Mitglieder
- § 14. Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
- § 15. Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft mit Sitz in Österreich auf eine Europäisc...
- § 16. Anmeldung der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich durch Verschmelzung
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2. Abschnitt § 17. - § 21.
Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Umwandlung einer Genossenschaft und Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft
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4. Hauptstück § 22. - § 29.
Aufbau der Europäischen Genossenschaft (SCE)-
1. Abschnitt § 22. - § 23.
Besondere Bestimmungen für das dualistische System -
2. Abschnitt § 24. - § 25.
Besondere Bestimmungen für das monistische System -
3. Abschnitt § 26. - § 27.
Gemeinsame Bestimmungen für das monistische und das dualistische System -
4. Abschnitt § 28. - § 29.
Generalversammlung
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5. Hauptstück § 30.
Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss -
6. Hauptstück § 31. - § 33.
Schluss- und Übergangsbestimmungen