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Dokument-ID: 031650
Vorschrift
SCE-Gesetz (SCEG)
§ 23. Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats
idF BGBl. I Nr. 104/2006 | Datum des Inkrafttretens 18.08.2006
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann vom Vorstand jegliche Information nach Art. 40 Abs. 3 erster Satz der Verordnung, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen. Lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne die Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen.