Dokument-ID: 031649

Vorschrift

SCE-Gesetz (SCEG)

Inhaltsverzeichnis

4. Hauptstück
Aufbau der Europäischen Genossenschaft (SCE)

1. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das dualistische System

§ 22. Bestellung und Abberufung des Vorstands

idF BGBl. I Nr. 104/2006 | Datum des Inkrafttretens 18.08.2006

In der Satzung kann festgelegt werden, dass die Mitglieder des Vorstands durch die Generalversammlung gewählt und abberufen werden.