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Dokument-ID: 031649
4. Hauptstück
1. Abschnitt
SCE-Gesetz (SCEG)
4. Hauptstück
Aufbau der Europäischen Genossenschaft (SCE)
1. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das dualistische System
§ 22. Bestellung und Abberufung des Vorstands
In der Satzung kann festgelegt werden, dass die Mitglieder des Vorstands durch die Generalversammlung gewählt und abberufen werden.