Dokument-ID: 031659

Vorschrift

SCE-Gesetz (SCEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Sektor- und Sektionsversammlungen

idF BGBl. I Nr. 104/2006 | Datum des Inkrafttretens 18.08.2006

Die Satzung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) kann die Wahl von Vertretern in eine aus diesen bestehende Generalversammlung im Sinn des Artikels 63 der Verordnung durch Sektor- oder Sektionsversammlungen vorsehen, wenn die Europäische Genossenschaft (SCE) unterschiedliche Tätigkeiten betreibt, ihre Tätigkeiten in mehr als einer Gebietseinheit betreibt oder sie mehrere Niederlassungen oder mehr als 500 Mitglieder hat.