Dokument-ID: 031645

Vorschrift

SCE-Gesetz (SCEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Anmeldung der Umwandlung

idF BGBl. I Nr. 104/2006 | Datum des Inkrafttretens 18.08.2006

Der Vorstand hat die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

    1. die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Art. 4 der Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003 S 25 bis 36, oder
    2. der Beschluss gemäß Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2003/72/EG oder
    3. eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Vorstands, dass die Frist des Art. 5 der Richtlinie 2003/72/EG abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist;
  1. der Umwandlungsplan;
  2. die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses;
  3. wenn die Umwandlung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
  4. der Umwandlungsbericht des Vorstands;
  5. der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Umwandlungsplans (§ 19 Abs. 1), es sei denn, dass bei der Generalversammlung alle Mitglieder erschienen sind oder vertreten waren und der Beschlussfassung nicht widersprochen haben;
  6. der Bericht über die Umwandlungsprüfung;
  7. der Jahresabschluss und der Lagebericht, die zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu erstellen waren.