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Dokument-ID: 031640

Vorschrift

SCE-Gesetz (SCEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Anmeldung der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich durch Verschmelzung

idF BGBl. I Nr. 104/2006 | Datum des Inkrafttretens 18.08.2006

(1) Der Vorstand jeder Genossenschaft hat die Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und, sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache erstellt sind, unter Anschluss von beglaubigten Übersetzungen in die deutsche Sprache beizufügen:

  1. die Bescheinigung über die Durchführung der der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten (Art. 29 Abs. 2 der Verordnung), die nicht älter als sechs Monate sein darf;
    1. die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Art. 4 der Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003 S 25 bis 36, oder
    2. der Beschluss gemäß Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2003/72/EG oder
    3. eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Vorstands, dass die Frist des Art. 5 der Richtlinie 2003/72/EG abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist;
  2. der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (Art. 22 der Verordnung);
  3. die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse;
  4. wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
  5. die Verschmelzungsberichte (Art. 23 der Verordnung);
  6. die Sachverständigenberichte (Art. 26 der Verordnung);
  7. die Schlussbilanzen (Artikel 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung in Verbindung mit § 220 Abs. 3 AktG);
  8. den Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs durch die an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft mit Sitz in Österreich
  9. den Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband (§ 24 Abs. 2 GenRevG 1997).

(3) Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben dem Gericht gegenüber zu erklären, dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses der an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaft mit Sitz in Österreich innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Mitglieder durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Nach Ablauf dieser Frist kann eine solche Klage nicht mehr erhoben werden. Kann die Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.