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Dokument-ID: 031655
3. Abschnitt
SCE-Gesetz (SCEG)
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für das monistische und das dualistische System
§ 26. Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat
Bei einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.