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Dokument-ID: 031655

Vorschrift

SCE-Gesetz (SCEG)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für das monistische und das dualistische System

§ 26. Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat

idF BGBl. I Nr. 104/2006 | Datum des Inkrafttretens 18.08.2006

Bei einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.