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SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 12
Publizität der Urkunden in den Mitgliedstaaten
(1) Die die SCE betreffenden Urkunden und Angaben, die nach dieser Verordnung der Publizitätspflicht unterliegen, werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften bekannt gemacht, die im Sitzstaat der SCE für Aktiengesellschaften gelten.
(2) Die einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 89/666/EWG finden Anwendung auf die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzstaat errichteten Zweigniederlassungen einer SCE. Die Mitgliedstaaten können jedoch Ausnahmen von den innerstaatlichen Bestimmungen zur Durchführung jener Richtlinie vorsehen, um den Besonderheiten der Genossenschaften Rechnung zu tragen.