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Vorschrift
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 13
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
(1) Die Eintragung und die Löschung der Eintragung einer SCE werden zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, nachdem die Bekanntmachung gemäß Artikel 12 erfolgt ist. Diese Veröffentlichung enthält die Firma der SCE, Nummer, Datum und Ort der Eintragung der SCE, Datum, Ort und Titel der Bekanntmachung sowie den Sitz und den Geschäftszweck der SCE.
(2) Bei der Verlegung des Sitzes der SCE gemäß Artikel 7 erfolgt eine Veröffentlichung mit den Angaben gemäß Absatz 1 wie im Fall einer Neueintragung.
(3) Die Angaben gemäß Absatz 1 werden dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 12 Absatz 1 übermittelt.