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Vorschrift
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 14
Erwerb der Mitgliedschaft
idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
(1) Unbeschadet des Artikels 33 Absatz 1 Buchstabe b) bedarf der Erwerb der Mitgliedschaft in der SCE der Zustimmung des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans. Gegen Ablehnungen kann in der Generalversammlung Einspruch eingelegt werden, die auf die Stellung des Antrags auf Mitgliedschaft folgt.
Sofern das Recht des Sitzstaats der SCE dies zulässt, kann die Satzung vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der SCE nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können. In diesem Fall bedarf der Erwerb der Mitgliedschaft der Zustimmung der Generalversammlung oder der Zustimmung des Organs, dem von der Generalversammlung oder durch die Satzung die entsprechende Entscheidungsbefugnis übertragen wurde.
Mitglieder, die juristische Personen sind, gelten durch die Vertretung ihrer eigenen Mitglieder als nutzende Mitglieder, sofern ihre Mitglieder, die natürliche Personen sind, nutzende Mitglieder sind.
Sofern in der Satzung nicht etwas anderes vorgesehen ist, kann die Mitgliedschaft von natürlichen Personen oder juristischen Personen erworben werden.
(2) Die Satzung kann den Beitritt von weiteren Bedingungen abhängig machen, und zwar insbesondere von:
- der Einzahlung eines Mindestbetrags auf den Geschäftsanteil,
- Bedingungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der SCE.
(3) Sofern die Satzung dies vorsieht, können Anträge auf zusätzliche Beteiligung am Kapital an die Mitglieder gerichtet werden.
(4) Ein alphabetisches Verzeichnis aller Mitglieder wird am Sitz der Genossenschaft geführt; in dem Verzeichnis sind deren Anschrift sowie die Anzahl und gegebenenfalls die Kategorie ihrer Geschäftsanteile aufzuführen. Auf Antrag kann jede Person in Wahrnehmung eines unmittelbaren berechtigten Interesses Einsicht in dieses Verzeichnis nehmen und von diesem oder von Teilen desselben eine Kopie erhalten, deren Preis die damit verbundenen Verwaltungskosten nicht überschreiten darf.
(5) Alle Vorgänge, die die Mitgliedschaft verändern und zu einer veränderten Kapitalverteilung oder zu einer Erhöhung oder Verringerung des Kapitals führen, sind in dem in Absatz 4 genannten Mitgliederverzeichnis einzutragen; die Eintragung hat spätestens im Monat nach der Änderung zu erfolgen.
(6) Vorgänge nach Absatz 5 werden gegenüber der SCE wie auch gegenüber Dritten mit einem unmittelbaren und berechtigten Interesse erst ab ihren Eintragungen in das in Absatz 4 vorgesehene Verzeichnis wirksam.
(7) Den Mitgliedern wird auf Antrag eine Eintragungsbescheinigung ausgehändigt.