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SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 4
Grundkapital der SCE
(1) Das Grundkapital der SCE besteht aus den auf die Landeswährung lautenden Geschäftsanteilen der Mitglieder. Auch die Geschäftsanteile einer SCE mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets können auf Euro lauten. Es können mehrere Kategorien von Geschäftsanteilen ausgegeben werden.
Die Satzung kann festlegen, dass unterschiedliche Kategorien von Geschäftsanteilen mit unterschiedlichen Rechten bei der Verteilung des Ergebnisses verbunden sind. Anteile, die die gleichen Rechte gewähren, bilden eine Kategorie.
(2) Das Kapital darf nur aus Vermögensgegenständen bestehen, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Die Geschäftsanteile der Mitglieder dürfen nicht gegen Verpflichtungen zu Arbeits- oder Dienstleistungen ausgegeben werden.
(3) Die Geschäftsanteile lauten auf den Namen des Inhabers. Ihr Nennwert ist innerhalb jeder Anteilskategorie gleich. Er wird in der Satzung festgelegt. Die Anteile können nicht unter ihrem Nennwert ausgegeben werden.
(4) Geschäftsanteile, die gegen Bareinlagen ausgegeben werden, müssen am Tag der Beteiligung zu mindestens 25 % ihres Nennwerts eingezahlt werden. Der Restbetrag ist innerhalb von höchstens fünf Jahren einzuzahlen, es sei denn, dass die Satzung eine kürzere Frist vorsieht.
(5) Gegen Sacheinlagen ausgegebene Geschäftsanteile erfordern die vollständige Einbringung zum Zeitpunkt der Beteiligung.
(6) Auf die Bestellung von Sachverständigen und die Bewertung von Einlagen, die keine Bareinlagen sind, findet das für Aktiengesellschaften maßgebende Recht des Sitzmitgliedstaats der SCE entsprechend Anwendung.
(7) Die Satzung legt die Mindestanzahl von Geschäftsanteilen fest, die zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlich sind. Sieht die Satzung vor, dass die Mehrheit in der Generalversammlung den natürlichen Personen vorbehalten ist, und enthält sie eine mit der Beteiligung der Mitglieder an der Tätigkeit der SCE verbundene Beteiligungspflicht, so darf sie für den Erwerb der Mitgliedschaft nur eine Pflichtbeteiligung mit höchstens einem Geschäftsanteil vorschreiben.
(8) In einer Entschließung der jährlichen Generalversammlung, die über den Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres befindet, wird das Grundkapital am Ende des Geschäftsjahres nebst der Veränderung gegenüber dem vorhergehenden Geschäftsjahr vermerkt.
Auf Vorschlag des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans kann die Generalversammlung, wenn die für Satzungsänderungen erforderliche Mehrheit und Beschlussfähigkeit gegeben ist, die Erhöhung des Grundkapitals durch vollständige oder teilweise Umwandlung der teilbaren Rücklagen beschließen. Die neuen Geschäftsanteile stehen den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer bisherigen Beteiligung mit Geschäftsanteilen zu.
(9) Der Nennwert der Geschäftsanteile kann durch Zusammenlegung bestehender Geschäftsanteile erhöht werden. Sind hierfür nach Maßgabe der Satzung zusätzliche Einzahlungen der Mitglieder notwendig, so hat die Generalversammlung darüber zu beschließen, wobei die für Satzungsänderungen geltenden Beschlussfähigkeits- und Mehrheitsvorschriften zu beachten sind.
(10) Der Nennwert der Geschäftsanteile kann durch Zerlegung der bestehenden Geschäftsanteile herabgesetzt werden.
(11) Die Geschäftsanteile können mit Zustimmung der Generalversammlung oder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans unter den in der Satzung festgelegten Bedingungen an ein Mitglied oder jede andere Person, die die Mitgliedschaft erwirbt, abgetreten oder veräußert werden.
(12) Die Einzahlung auf eigene Geschäftsanteile, deren Erwerb oder Annahme als Sicherheit durch die SCE ist unzulässig, unabhängig davon, ob dies direkt oder über eine Person, die in eigenem Namen, aber für Rechnung der SCE auftritt, geschieht.
Die Annahme von Geschäftsanteilen einer SCE als Sicherheit im laufenden Geschäft genossenschaftlicher Kreditinstitute ist jedoch zulässig.