Dokument-ID: 454211

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 3
Mindestkapital

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

(1) Das Kapital der SCE lautet auf die Landeswährung. Auch das Kapital einer SCE mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets kann auf Euro lauten.

(2) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile einer SCE müssen mindestens 30000 EUR betragen.

(3) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die höhere Einzahlungen auf die Geschäftsanteile für juristische Personen vorsehen, die bestimmte Arten von Tätigkeiten ausüben, gelten auch für SCE mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(4) In der Satzung wird ein Betrag festgelegt, den das Grundkapital bei Rückzahlung der Geschäftsguthaben aus der SCE ausscheidender Mitglieder nicht unterschreiten darf. Dieser Betrag darf den in Absatz 2 festgesetzten Betrag nicht unterschreiten. Der Anspruch aus der SCE ausscheidender Mitglieder auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben innerhalb der Fristen nach Artikel 16 wird ausgesetzt, solange diese Rückzahlung ein Absinken des Grundkapitals unter den vorgeschriebenen Mindestbetrag zur Folge hätte.

(5) Das Grundkapital kann durch sukzessive Einzahlungen der Mitglieder oder durch den Beitritt neuer Mitglieder erhöht und durch die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Geschäftsguthabens vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 4 herabgesetzt werden.

Änderungen des Grundkapitals erfordern weder eine Satzungsänderung noch eine Bekanntmachung.