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SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 18
Erwerb der Rechtspersönlichkeit
(1) Die SCE erwirbt die Rechtspersönlichkeit an dem Tag, an dem sie im Sitzstaat in das von diesem Staat nach Artikel 11 Absatz 1 bezeichnete Register eingetragen wird.
(2) Wurden im Namen der SCE vor ihrer Eintragung gemäß Artikel 11 Rechtshandlungen vorgenommen und übernimmt die SCE nach der Eintragung die sich aus diesen Rechtshandlungen ergebenden Verpflichtungen nicht, so haften die natürlichen Personen, die Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, die diese Rechtshandlungen vorgenommen haben, vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen unbegrenzt und gesamtschuldnerisch.