Dokument-ID: 454300

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL II
GRÜNDUNG

Abschnitt 1
Allgemeines

Artikel 17
Bei der Gründung geltendes Recht

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung findet auf die Gründung einer SCE das für Genossenschaften geltende Recht des Mitgliedstaats Anwendung, in dem die SCE ihren Sitz nimmt.

(2) Die Eintragung einer SCE wird gemäß Artikel 12 bekannt gemacht.