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Dokument-ID: 454306
Artikel 20
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 20
Für Verschmelzungen maßgebendes Recht
In den von diesem Abschnitt nicht erfassten Bereichen sowie in den nicht erfassten Teilbereichen eines von diesem Kapitel nur teilweise abgedeckten Bereichs sind bei der Gründung einer SCE durch Verschmelzung auf jede Gründungsgenossenschaft die für die Verschmelzung von Genossenschaften geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Recht sie unterliegt, und in Ermangelung solcher Vorschriften die Bestimmungen des betreffenden Staates über die innerstaatlichen Verschmelzungen von Aktiengesellschaften anzuwenden.