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Dokument-ID: 454311
Artikel 21
Vorschrift
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 21
Gründe für einen Einspruch gegen die Verschmelzung
idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können vorsehen, dass die Beteiligung einer Genossenschaft, die dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegt, an der Gründung einer SCE durch Verschmelzung nur möglich ist, wenn keine zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats vor der Erteilung der Bescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 2 dagegen Einspruch erhebt.
Dieser Einspruch ist nur aus Gründen des öffentlichen Interesses zulässig. Gegen ihn müssen Rechtsmittel eingelegt werden können.