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Dokument-ID: 454320
Artikel 22
Vorschrift
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 22
Verschmelzungsbedingungen
idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
(1) Die Leitungs- oder die Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Genossenschaften stellen einen Verschmelzungsplan auf. Dieser Verschmelzungsplan enthält
- die Firma und den Sitz der sich verschmelzenden Genossenschaften sowie die für die SCE vorgesehene Firma und ihren geplanten Sitz,
- das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen. In Ermangelung von Geschäftsanteilen enthält er eine genaue Aufteilung des Vermögens und seines Gegenwerts in Geschäftsanteilen,
- die Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Anteile der SCE,
- den Zeitpunkt, ab dem diese Anteile das Recht auf Beteiligung an Überschüssen gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf dieses Recht,
- e) den Zeitpunkt, ab dem die Handlungen der sich verschmelzenden Genossenschaften unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der SCE vorgenommen gelten,
- die Besonderheiten oder Vorteile von Schuldverschreibungen und von Wertpapieren, die keine Geschäftsanteile sind, und die gemäß Artikel 66 nicht die Mitgliedschaft verleihen,
- die Rechte, welche die SCE den Eignern von mit Sonderrechten ausgestatteten Geschäftsanteilen und den Inhabern anderer Wertpapiere als Geschäftsanteile gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen,
- die Vorkehrungen für den Schutz der Rechte der Gläubiger der sich verschmelzenden Genossenschaften,
- jede Vergünstigung, die den Sachverständigen, die den Verschmelzungsplan prüfen, oder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Genossenschaften gewährt wird,
- die Satzung der SCE,
- Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2003/72/EG geschlossen wird.
(2) Die sich verschmelzenden Genossenschaften können dem Verschmelzungsplan weitere Punkte hinzufügen.
(3) Das für einen Verschmelzungsplan von Aktiengesellschaften maßgebende Recht findet auf die grenzüberschreitende Verschmelzung von Genossenschaften zur Gründung einer SCE entsprechend Anwendung.