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Dokument-ID: 454323
Artikel 23
Vorschrift
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 23
Erläuterung und Begründung des Verschmelzungsplans
idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan einer jeden der zu verschmelzenden Genossenschaften erstellt einen ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem der Verschmelzungsplan sowie insbesondere das Verhältnis für den Austausch der Anteile rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen sind. In dem Bericht sind ferner etwaige besondere Bewertungsschwierigkeiten anzugeben.