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SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 30
Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung
(1) Die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung wird, was den Verfahrensabschnitt der Durchführung der Verschmelzung und der Gründung der SCE anbelangt, von dem Gericht, dem Notar oder der sonstigen zuständigen Behörde kontrolliert, die im künftigen Sitzstaat der SCE die Kontrolle dieses Aspekts der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung von Genossenschaften oder in Ermangelung solcher Vorschriften für die Kontrolle dieses Aspekts der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung von Aktiengesellschaften vornehmen kann.
(2) Hierzu legt jede der sich verschmelzenden Genossenschaften dieser zuständigen Behörde die in Artikel 29 Absatz 2 genannte Bescheinigung binnen sechs Monaten nach ihrer Ausstellung sowie eine Ausfertigung des Verschmelzungsplans, dem sie zugestimmt hat, vor.
(3) Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde kontrolliert insbesondere, ob die sich verschmelzenden Genossenschaften einem gleich lautenden Verschmelzungsplan zugestimmt haben und ob eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2003/72/EG geschlossen wurde.
(4) Die genannte Behörde kontrolliert ferner, ob die Gründung der SCE den gesetzlichen Anforderungen des Sitzstaats genügt.