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Vorschrift
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 29
Kontrolle der Verschmelzung
idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
(1) Die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung wird in Bezug auf die Verfahrensabschnitte, die einzelne sich verschmelzende Genossenschaften betreffen, nach den für die Verschmelzung von Genossenschaften geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Recht die jeweilige sich verschmelzende Genossenschaft unterliegt - und in Ermangelung solcher Vorschriften nach den Bestimmungen des betreffenden Staates über die innerstaatlichen Verschmelzungen von Aktiengesellschaften - kontrolliert.
(2) In jedem der betreffenden Mitgliedstaaten stellt das zuständige Gericht, der Notar oder eine andere zuständige Behörde eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten durchgeführt wurden.
(3) Ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats, dem eine sich verschmelzende Genossenschaft unterliegt, ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Geschäftsanteile oder zur Abfindung von Minderheitsmitgliedern vorgesehen, das jedoch der Eintragung der Verschmelzung nicht entgegensteht, so findet ein solches Verfahren nur dann Anwendung, wenn die anderen sich verschmelzenden Genossenschaften in Mitgliedstaaten, in denen ein derartiges Verfahren nicht besteht, bei der Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan gemäß Artikel 27 Absatz 1 ausdrücklich akzeptieren, dass die Mitglieder der betreffenden sich verschmelzenden Genossenschaft auf ein solches Verfahren zurückgreifen können. In diesem Fall kann das zuständige Gericht, der Notar oder eine andere zuständige Behörde die Bescheinigung gemäß Absatz 2 ausstellen, auch wenn ein derartiges Verfahren eingeleitet wurde. Die Bescheinigung muss allerdings einen Hinweis auf das anhängige Verfahren enthalten. Die Entscheidung in dem Verfahren ist für die übernehmende Genossenschaft und ihre Mitglieder bindend.