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SCE-Verordnung (SCE-VO)
KAPITEL IV
AUSGABE VON WERTPAPIEREN MIT BESONDEREN VORTEILEN
Artikel 64
Wertpapiere, die keine Geschäftsanteile sind, und Schuldverschreibungen mit besonderen Vorteilen
(1) Die Satzung einer SCE kann die Ausgabe von Wertpapieren, die keine Geschäftsanteile sind, und von Schuldverschreibungen vorsehen, deren Inhaber kein Stimmrecht haben. Diese können von Mitgliedern oder von außenstehenden Personen gezeichnet werden. Ihr Erwerb verleiht jedoch nicht die Mitgliedschaft. Die Satzung regelt ferner die Rückzahlung.
(2) Den Inhabern der in Absatz 1 genannten Wertpapiere und Schuldverschreibungen können nach Maßgabe der Satzung oder den bei der Begebung festgelegten Bedingungen besondere Vorteile gewährt werden.
(3) Der Gesamtnennbetrag der in Absatz 1 genannten Wertpapiere und Schuldverschreibungen darf den in der Satzung festgelegten Betrag nicht überschreiten.
(4) Unbeschadet des Rechts auf Teilnahme an der Generalversammlung gemäß Artikel 58 Absatz 2 kann die Satzung vorsehen, dass die Inhaber der in Absatz 1 genannten Wertpapiere und Schuldverschreibungen im Rahmen einer Sonderversammlung zusammentreten. Diese Sonderversammlung kann vor jedem Beschluss der Generalversammlung, der die Rechte oder Interessen dieser Inhaber berührt, eine Stellungnahme abgeben, die Letzterer von den Bevollmächtigten der Sonderversammlung zugeleitet wird.
Die in Unterabsatz 1 genannte Stellungnahme wird in der Niederschrift der Generalversammlung vermerkt.