Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
SCE-Verordnung (SCE-VO)
KAPITEL V
VERWENDUNG DES BETRIEBSERGEBNISSES
Artikel 65
Gesetzliche Rücklage
idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
(1) Unbeschadet zwingender Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts enthält die Satzung Regeln für die Verwendung des Jahresüberschusses.
(2) Im Fall eines solchen Überschusses muss die Satzung noch vor jeder anderen Verwendung die Bildung einer gesetzlichen Rücklage durch Entnahme aus dem Überschuss vorsehen.
Solange diese Rücklage den Betrag des eingezahlten Kapitals gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht erreicht, müssen mindestens 15 % des Überschusses für das Geschäftsjahr abzüglich etwaiger Verlustvorträge entnommen werden.
(3) Aus der SCE ausscheidende Mitglieder können auf diese in die gesetzliche Rücklage eingestellten Gelder keinerlei Anspruch geltend machen.