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Dokument-ID: 454420
Artikel 71
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 71
Prüfungs- und Kontrollsystem
Schreibt das Recht eines Mitgliedstaats allen oder einem bestimmten Typ von dem Recht dieses Staates unterliegenden Genossenschaften den Beitritt zu einer externen, gesetzlich dazu befugten Einrichtung vor, die eine besondere Prüfung und Kontrolle durchführt, so gelten die Bestimmungen automatisch für die SCE, deren Sitz sich in diesem Mitgliedstaat befindet, vorausgesetzt, die betreffende Einrichtung erfuellt die Bedingungen der Richtlinie 84/253/EWG.