Dokument-ID: 454419

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 70
Pflichtprüfung

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

Die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der SCE wird durch eine oder mehrere Personen vorgenommen, die im Sitzstaat der SCE gemäß den von diesem Staat in Anwendung der Richtlinien 84/253/EWG und 89/48/EWG erlassenen Bestimmungen zugelassen sind.