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Dokument-ID: 454425
Artikel 75
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 75
Übertragung des Reinvermögens
Das Reinvermögen wird nach dem Grundsatz einer nicht gewinnorientierten Übertragung oder - sofern nach dem Recht des Sitzstaates der SCE zulässig - nach einer anderen, in der Satzung vorgesehenen Regelung übertragen. Für die Zwecke dieses Artikels umfasst das Reinvermögen das nach Befriedigung aller Gläubiger und Rückzahlung der Kapitalbeteiligungen der Mitglieder verbleibende Vermögen.