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Dokument-ID: 454424
Artikel 74
Vorschrift
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 74
Bekanntmachung der Auflösung
idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
Die Eröffnung eines Verfahrens wegen Auflösung - auch der freiwilligen Auflösung -, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung und sein Abschluss sowie die Entscheidung über die Weiterführung der Geschäftstätigkeit werden unbeschadet einzelstaatlicher Bestimmungen, die zusätzliche Publizitätsanforderungen enthalten, gemäß Artikel 12 bekannt gemacht.