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Dokument-ID: 192601

Vorschrift

SE-Gesetz (SEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Besondere Zustimmungserfordernisse

idF BGBl. I Nr. 67/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Werden durch die Sitzverlegung Rechte beeinträchtigt, die in der Satzung einem einzelnen Aktionär oder einzelnen Aktionären eingeräumt sind, so bedarf der Verlegungsbeschluss der Zustimmung dieses Aktionärs oder dieser Aktionäre.