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Dokument-ID: 192601
SE-Gesetz (SEG)
§ 10. Besondere Zustimmungserfordernisse
Werden durch die Sitzverlegung Rechte beeinträchtigt, die in der Satzung einem einzelnen Aktionär oder einzelnen Aktionären eingeräumt sind, so bedarf der Verlegungsbeschluss der Zustimmung dieses Aktionärs oder dieser Aktionäre.