Dokument-ID: 192602

Vorschrift

SE-Gesetz (SEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Vereinfachte Sitzverlegung

idF BGBl. I Nr. 67/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Befinden sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand eines Aktionärs oder verzichten sämtliche Aktionäre schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung auf ihr Recht auf Barabfindung, so sind die Angaben über die Bedingungen der Barabfindung im Verlegungsplan (§ 6) und die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung (§ 7) nicht erforderlich.