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Dokument-ID: 159438
Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
Artikel 45
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
- die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;
- Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung;
- die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
- eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.