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Vorschrift
Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
Artikel 44
idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
(1) Alle Scheckverpflichteten haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.
(2) Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.
(3) Das gleiche Recht steht jedem Scheckverpflichteten zu, der den Scheck eingelöst hat.
(4) Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Scheckverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Scheckverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.