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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
1.10.1.3. Gemischte Konzern-Konzentrationsverschmelzung
376
Bei Verschmelzung von nicht durch ein 100-prozentiges Beteiligungsverhältnis verbundenen Körperschaften kommt es zu einer anteiligen Anwendung der Regeln über die Konzernverschmelzung sowie der Regeln über die Konzentrationsverschmelzung im Verhältnis des Verschmelzungspartner-Anteilsinhabers zu fremden Anteilsinhabern.
Beispiel:
Die X-GmbH, an der zu 50 % die Person Z beteiligt ist, soll als übertragende Gesellschaft auf die Y-GmbH – die ebenfalls mit 50 % an der X-GmbH beteiligt ist – als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden. Der Evidenzkontostand der X-GmbH weist zum Verschmelzungsstichtag einen Betrag von 100 und der der Y-GmbH einen Betrag von 500 aus.
Da die vorliegende Verschmelzung Elemente einer Konzern- und einer Konzentrationsverschmelzung enthält, muss das Evidenzkonto der übertragenden X-GmbH geteilt werden. Im Ausmaß von 50 % geht es infolge der Konzernverschmelzungseigenschaft unter, im Restausmaß (50 %) geht es infolge der Konzentrationsverschmelzungseigenschaft auf die Y-GmbH über. Das Evidenzkonto weist daher (unabhängig von der Bewertung des übernommenen Vermögens) nach der Verschmelzung einen Betrag von 550 aus.