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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
1.2.3.1. Gewinnermittlung bei Inlandsverschmelzungen
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Liegt bei einer im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung die Anwendungsvoraussetzung des § 1 UmgrStG vor, ist gemäß § 2 Abs 1 UmgrStG bei der übertragenden Körperschaft für das mit dem Verschmelzungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.
Diese für die verschmelzungsbedingt untergehende Körperschaft vorgesehene Bewertungsvorschrift ist für die Ansätze in der auf den Verschmelzungsstichtag aufzustellenden (letzten) Steuerbilanz vorgesehen. Durch die zwingende Buchwertfortführung (§ 3 Abs 1 UmgrStG) kommt es somit zu einer zwingenden steuerrechtlichen Buchwertfortführung, wodurch die stillen Reserven und ein bestehender Firmenwert bei der übernehmenden Körperschaft steuerhängig bleiben. Zur Aufwertungsoption siehe Rz 101 ff.
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Eine nicht oder nicht zur Gänze unter Art I UmgrStG fallende Verschmelzung löst nach § 20 Abs 1 Z 1 KStG 1988 in Verbindung mit § 19 KStG 1988 ganz oder zum Teil die Liquidationsbesteuerung aus (siehe Rz 386 ff).
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§ 2 Abs 1 und Abs 3 UmgrStG normieren zur Rückwirkungsfiktion, dass die übertragende Körperschaft bis zum Ablauf des Verschmelzungsstichtages persönlich und sachlich steuerpflichtig ist und dass das Betriebsvermögen auf den Verschmelzungsstichtag nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln ist. Damit wird erreicht, dass
- der Gewinn für das letzte mit dem Verschmelzungsstichtag endende Wirtschaftsjahr ermittelt werden kann und
- infolge der Unmaßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften für Umgründungen die steuerlichen Bewertungsvorschriften unabhängig davon anzuwenden sind, ob der Rechtsnachfolger das übernommene Vermögen mit dem Buchwert oder dem beizulegenden Wert ansetzt (§ 202 UGB). Es ist daher sowohl in Fällen der steuerlich zwingenden Buchwertfortführung als auch der steuerlich vorgesehenen Aufwertungsoption und des steuerlichen Aufwertungszwanges unmaßgeblich, ob eine Übereinstimmung mit der unternehmensrechtlichen Bewertung besteht. Unterschiedliche Ansätze sind hinsichtlich der Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn in der jährlichen Steuererklärung in der Mehr-Weniger-Rechnung zu korrigieren, sofern nicht eine Steuerbilanz erstellt wird. Die steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung sind insb aufgrund des Verweises des § 7 Abs 2 bzw Abs 3 KStG 1988 die §§ 4 bis 14 EStG 1988 maßgebend.
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Ist die übertragende Körperschaft an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, deren Bilanzstichtag nicht mit dem Verschmelzungsstichtag übereinstimmt, wird die Geltung des Art I UmgrStG durch das Fehlen einer Zwischenbilanz der Personengesellschaft nicht beeinträchtigt. Es muss in diesem Fall das steuerliche Jahresergebnis der Mitunternehmerschaft im Wege der Schätzung auf die übertragende und übernehmende Körperschaft aufgeteilt werden.
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Zu den Umgründungskosten siehe Rz 141.