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Dokument-ID: 357267

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

2.1.3.3. Vergleichbarkeit mit inländischen Kapitalgesellschaften

438
Die umzuwandelnde ausländische Körperschaft muss eine den inländischen Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) vergleichbare, von ihren Mitgliedern losgelöste juristische Person sein, deren Eigenleben durch Organe gestaltet wird (System der Drittorganschaft). Die Vergleichbarkeit des ausländischen Rechtsträgers mit den inländischen Kapitalgesellschaften ist nach österreichischem Recht zu beurteilen.

439
Eine ausländische Körperschaft ist einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar, wenn sie die nach der österreichischen Rechtslage zu beurteilenden Wesensmerkmale einer inländischen Kapitalgesellschaft aufweist. Dazu gehören vor allem folgende Eigenschaften:

  • Eigene Rechtspersönlichkeit
  • Starres (ergebnisunabhängiges) Gesellschaftskapital
  • Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital
  • Haftungsbeschränkung
  • Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung.

Siehe auch KStR 2013 Rz 133 und Rz 1204.