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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
2.3.5.3.1.1. Allgemeines
510
Durch eine Umwandlung kann es zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart kommen. Die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ermittelt aufgrund des § 7 Abs 3 KStG 1988 ihren Gewinn stets nach § 5 Abs 1 EStG 1988, der Rechtsnachfolger kann ggf seinen Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG 1988 oder nach § 4 Abs 3 EStG 1988 ermitteln.
511
Ein Gewinnermittlungswechsel von § 5 Abs. 1 EStG 1988 auf eine andere Gewinnermittlungsart kann stattfinden, wenn eine Kapitalgesellschaft
- verschmelzend auf eine natürliche Person umgewandelt wird. Der Wegfall der Rechnungslegungspflicht ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Tag kommt in Betracht, wenn bei der übertragenden Kapitalgesellschaft schon vor der Umwandlung die Umsatzgrenzen nach § 189 Abs. 2 Z 2 UGB nicht überschritten wurden. Der Rechtsnachfolger kann in diesem Fall zwischen der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 (Fortführungsoption nach § 5 Abs. 2 EStG 1988), nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 und nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 wählen,
- errichtend auf eine Personengesellschaft umgewandelt wird, wenn die im Vorpunkt genannten Kriterien gegeben sind,
- verschmelzend auf eine natürliche Person umgewandelt wird, die keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988 erzielt,
- verschmelzend auf eine Personengesellschaft umgewandelt wird, die entweder bis zur Umwandlung nicht rechnungslegungspflichtig ist oder bei der die in Punkt 1 genannten Kriterien zutreffen,
- verschmelzend oder errichtend auf eine Personengesellschaft umgewandelt wird, die keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988 erzielt (zB auf eine Rechtsanwälte-KG), sofern sie nicht nach § 189 Abs. 1 Z 1 UGB rechnungslegungspflichtig ist,
- verschmelzend auf eine Körperschaft umgewandelt wird, die ihr Einkommen nicht nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 ermittelt (zB auf einen gemeinnützigen Verein, sofern er mit dem übernommenen Betrieb nicht nach § 189 UGB oder Sondervorschriften rechnungslegungspflichtig ist, auf eine nicht betriebliche Privatstiftung, auf eine Körperschaft öffentlichen Rechts, sofern ein nicht rechnungslegungspflichtiger Betrieb gewerblicher Art begründet wird).
512
Nach § 9 Abs 3 UmgrStG ist § 4 Abs 10 EStG 1988 auch auf den umgründungsbedingten Wechsel der Gewinnermittlungsart anzuwenden. Damit ist durch Zu- und Abschläge sicherzustellen, dass durch den Wechsel Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) weder doppelt noch gar nicht berücksichtigt werden (siehe EStR 2000 Rz 689 ff).