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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
2.3.5.3.4. Sonstige betriebsbezogene -Strukturänderungen (Änderung der Besteuerungsgrundsätze)
526
§ 4 Abs 10 EStG 1988 ist auf alle anderen Strukturänderungen anzuwenden, die sich neben dem Wechsel der Gewinnermittlungsart oder dem Ausscheiden von Wirtschaftsgütern umwandlungsbedingt ergeben. Gewinnerhöhungen können bspw bei einer errichtenden Umwandlung anfallen, wenn für einen nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter- Geschäftsführer von der Kapitalgesellschaft Abfertigungs- bzw Pensionsrückstellungen nach § 14 EStG 1988 gebildet wurden. Das Dienstverhältnis kann zwar nach dem Umwandlungsstichtag bis zur Löschung der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft im Firmenbuch mit steuerlicher Wirkung weiter bestehen (§ 11 Abs 1 UmgrStG, siehe Rz 594), nicht jedoch nach der Löschung gegenüber der Nachfolge-Personengesellschaft. Eine zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Abfertigungs- bzw Pensionsrückstellung im Sinne des § 14 EStG 1988 ist nur dann steuerwirksam aufzulösen, wenn arbeitsrechtlich das Dienstverhältnis (wenn auch ruhend) nicht weiter besteht (siehe EStR 2000 Rz 3351 in Verbindung mit EStR 2000 Rz 3340 und Rz 3348 ff). Ein Auflösungsgewinn wird gleich wie ein solcher aus dem Gewinnermittlungswechsel verrechnet (siehe Rz 517).
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Eine Änderung von Besteuerungsgrundsätzen im Sinne des § 9 Abs 3 UmgrStG liegt ferner vor, wenn bei einer verschmelzenden Umwandlung die Position des Berechtigten und Verpflichteten aus einer bei der umgewandelten Kapitalgesellschaft steuerrechtlich anerkannten Pensions- oder Leistungszusage im Sinne des § 14 EStG 1988 zusammenfallen.